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Satzung der
Gesellschaft zur Förderung der Bauingenieurausbildung in Sachsen-Anhalt e. V. (GeFöBau)
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Bauingenieurausbildung in Sachsen-Anhalt e. V. (GeFöBau)“
- Sitz des Vereins ist Magdeburg.
- Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen
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§ 2
Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bauingenieurausbildung im Land Sachsen-Anhalt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
- durch Veranstaltungen zu Themen aus Wissenschaft und Praxis;
- durch Vergabe eines jährlich zu verleihenden Bauingenieurpreises für hervorragende Diplomarbeiten – (Master-, oder Bachelorarbeiten);
- durch Sammlung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung bei der Errichtung neuer oder Erhaltung und Vergrößerung bestehender Institute oder Einrichtungen für die Bauingenieurausbildung im Land Sachsen-Anhalt;
- durch die finanzielle Förderung bestimmter wissenschaftlicher Aufgaben im Rahmen der Bauingenieurausbildung, wie für diesen Zweck dienende studentische Exkursionen;
- durch Einwerbung und Verwaltung von Mitteln zur Förderung von Forschungsvorhaben im Bauwesen;
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3
Mitgliedschaft / Kündigung
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Firmen oder Körperschaften aller Art werden.
- Die Aufnahme in den Verein setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, Insolvenz der Firma, Auflösung der Körperschaft, ferner durch Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist möglich nach schriftlicher Kündigung; die Kündigung kann nur mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt. Zum Ausschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
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§ 4
Einnahmen des Vereins
- Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben; die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Neben diesen Beiträgen kommen freiwillige Zuwendungen seitens der Mitglieder oder von Dritten in Betracht.
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§ 5
Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jedes zweite Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand oder in dessen Auftrag durch die Geschäftsführung. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin mit Angabe der Tagesordnung zuzustellen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung oder Festlegung von Richtlinien über die zu treffenden Fördermaßnahmen und über die Verwendung der Einnahmen im Rahmen des Vereinszwecks,
- Entgegennahme von Jahresberichten des Vorstandes, der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Beitragsordnung,
- Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer,
- Wahl des Vorstandes und des Beirates,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; sie entscheidet mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Ausschluss von Mitgliedern, Festsetzung der Beitragsordnung sowie bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Zweidrittel-Mehrheit aller dem Verein angehörenden Mitglieder beschlossen werden.
- Kommt beim Auflösungsantrag eine solche Zweidrittel-Mehrheit nicht zustande, so ist eine neue Mitgliederversammlung zum Zweck des Auflösungsbeschlusses einzuberufen; in dieser Versammlung kann die Auflösung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Nachschrift anzufertigen; sie wird vom Vorsitzenden unterzeichnet. Die Nachschrift ist jedem Mitglied zuzustellen.
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§ 7
Vorstand
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Den Vorstand im Sinne des BGB bilden der Erste und der Zweite Vorsitzende. Die zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für ihre Handlungen sind die Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
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Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis die nächste Mitgliederversammlung die Wahl des neuen Vorstandes durchgeführt hat.
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Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
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Aufgabe des Vorstandes ist es, Mitgliederversammlungen vorzubereiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes durchzuführen.
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Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung kann zwei weitere Mitglieder für den erweiterten Vorstand für die Dauer von zwei Jahren wählen, die vorzugsweise aus dem Hochschulbereich stammen sollten. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 8
Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen, der aus bis zu zehn Mitgliedern bestehen kann.
Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines neuen Beirates aus. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes.
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§ 9
Geschäftsführung
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Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verein einer Geschäftsstelle. Diese kann von einem vom Vorstand zu berufenden Geschäftsführer geleitet werden, dem die Anstellung und Regelung der vertraglichen Beziehungen des weiteren Personals der Geschäftsstelle obliegt.
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Der Geschäftsführer ist dem Vorstand des Vereins für die Führung der Geschäfte verantwortlich und hat die Beschlüsse der Organe durchzuführen. Er nimmt an den Sitzungen der Organe beratend mit Rederecht teil.
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§ 10
Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre Rechnungsprüfer; die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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§ 11
Satzungsänderung
- Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse über Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder fassen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder dessen Vermögensverwendung betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
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§ 12
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Ausbildung für die Bauwirtschaft.
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Magdeburg, den 7. Juni 2007
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